Dienstleistungen

Gesetzliche
Revisionsstelle

Freiwillige
Prüfungen

Gesetzliche
Spezialprüfungen

Prüfungsnahe
Dienstleistungen

Internes
Kontrollsystem (IKS)

Weitere Prüfungsaufträge
gerne auf Abklärung

Gesetzliche
Revisionsstelle

Die externe Revision dient der Sicherung und Transparenz von Informationen, welche für sämtliche Anspruchsgruppen eines Unternehmens von zentraler Bedeutung sind.

Als gesetzliche, im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle prüfen wir jährlich Ihre Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung, schaffen Vertrauen in Ihre Finanzberichterstattung und zeigen Ihnen finanzielle Risiken und Chancen auf. Aufgrund unserer Zulassung als Revisionsexpertin (RAB-Nr. 503038) sind wir Ihr Partner für eingeschränkte wie auch ordentliche Revisionen.

Wir verfügen über langjährige Prüfungserfahrung von Unternehmen unter anderem aus folgenden Branchen auf:

> Dienstleistungserbringer

> Hotellerie und Gastronomie

> Handel und Retail

> Immobilien- und Baugesellschaften

> Produktionsgesellschaften

> Vermögensverwaltung

> Non-Profit-Organisationen

> IT-Unternehmen

Was kostet eine Revision?

Die Kosten für eine eingeschränkte Revision bewegen sich zwischen CHF 2’500 für sehr kleine und einfache Gesellschaften und reichen bis circa CHF 20’000 für ein grosses komplexes Mandat. Im Falle einer ordentlichen Revision hängen die Kosten zusätzlich von individuellen Begebenheiten wie der Branche, Umsatzerfassung, Kundenstruktur etc. ab.

Was sind die Unterschiede einer eingeschränkten und einer ordentlichen Revision?

Die Eingeschränkte Revision ist in der Schweiz die häufigste Revisionsart. Sie ist eine schweizerische Eigenart und am ehesten mit dem international bekannten «Review» zu vergleichen. Bei einer Eingeschränkten Revision ist die Prüfung weniger umfangreich und stützt sich vor allem auf Befragungen – neben angemessenen Detailprüfungen (z.B. Belegprüfungen zu Beständen).

Grössere Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der nachfolgenden Kriterien überschreiten, sind zu einer Ordentlichen Revision verpflichtet:

– CHF 20 Mio. Bilanzsumme
– CHF 40 Mio. Umsatz
– 250 Vollzeitmitarbeitende im Jahresdurchschnitt.

Das Vorgehen ist umfangreicher als bei der Eingeschränkten Revision und umfasst neben dem Prüfen der Jahresrechnung auch die Prüfung des Internen Kontrollsystems (IKS). Der Prüfer erstattet dabei nicht nur einen Bericht an die Generalversammlung (Revisionsbericht), sondern informiert im so genannten Umfassenden Bericht auch den Verwaltungsrat über die Durchführung der Revision, deren Ergebnisse, Feststellungen zur Rechnungslegung sowie Feststellungen zum IKS.

Was wird geprüft?

Der Auftrag der Revisionsstelle zielt auf die finanzielle Berichterstattung des Unternehmens ab. Prüfungsgegenstand ist die Jahresrechnung, das heisst im Falle einer eingeschränkten Revision Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes.

Bei einer ordentlichen Revision ist zusätzlich die Existenzprüfung des Internen Kontrollsystems (IKS) gesetzlich vorgeschrieben. Weiter kann bei einer ordentlichen Revision die Jahresrechnung zusätzliche Prüfgegenstände beinhalten (Geldflussrechnung, Lagebericht und weitergehende Angaben im Anhang).

Die Prüfung der operativen Prozesse eines Unternehmens sowie die Prüfung der Einhaltung von Reglementen und Gesetzen die nicht direkt mit der Finanzberichterstattung in Zusammenhang stehen, ist nicht Auftrag der Revisionsstelle.

Ab wann ist ein Unternehmen konsolidierungspflichtigt?

Sobald ein Unternehmen ein oder mehrere weitere Unternehmen kontrolliert und diese konsolidiert zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

– CHF 20 Mio. Bilanzsumme
– CHF 40 Mio. Umsatz
– 250 Vollzeitmitarbeitende im Jahresdurchschnitt

ist es konsolidierungspflichtig.

Das Unternehmen ist von der Konsolidierungspflicht befreit, wenn es selbst durch ein Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder geleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist. (Art. 963 und 963a OR)

Welche Rechnungslegungsstandards werden in der Schweiz angewendet?

Die handelsrechtlichen Abschlüsse sind nach Massgabe der Schweizerischen Obligationenrechts zu erstellen. Dieser stellt gleichzeitlich auch den steuerrechtlichen Abschluss dar. (Massgeblichkeitsprinzip)

Weiter steht es den Unternehmen frei einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zu erstellen. Zu diesen gehören die Swiss GAAP FER, die International Financial Reporting Standards (IFRS) und die US Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP).

Börsenkotierte Gesellschaften, Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaften sowie Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen ihre Abschlüsse nach einem anerkannten Standard erstellen. (Art. 963b Abs. 1 OR)

Worin liegen die Hauptunterschiede zwischen einem Abschluss nach OR oder nach einem anerkannten Standard?

Nebst den wesentlich umfangreicheren und detaillierteren Offenlegungspflichten die anerkannte Standards fordern, stellen die grundliegenden Prinzipien des Obligationenrechts und der anerkannten Standards einen zentralen Unterscheid dar. Das Obligationenrecht verfolgt das Vorsichtsprinzip. Einfach formuliert besagt dieses, dass es stets erlaubt ist die finanzielle Lage schlechter als die Realität darzustellen – jedoch keines Falls besser. Die Bildung von Stillen Reserven ist erlaubt. Entsprechend ist die Aussagekraft eines Abschlusses nach Obligationenrecht mit Vorsicht zu geniessen.

Auf der anderen Seite verfolgen die anerkannten Standards das Prinzip von true and fair view bzw. fair presentation. Dieses besagt, dass der Abschluss ein „den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ vermitteln muss. Die Bildung von Stillen Reserven ist entsprechend nicht erlaubt.

Muss eine Konzernrechnung ebenfalls geprüft werden?

Ist ein Unternehmen zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet, muss diese ebenfalls ordentlich geprüft werden.

Freiwillige
Prüfungen

Wirtschaftsprüfung umfasst in einem breiten Begriffsverständnis verschiedene sogenannte Vertrauensdienstleistungen. Diese werden mit dem Ziel erbracht, Entscheidungsgrundlagen zu liefern sowie Sicherheit, Transparenz und damit die Basis für Vertrauen unter den einzelnen Parteien zu schaffen. Auch ausserhalb der gesetzlichen Prüfung gibt es ein starkes privatwirtschaftliches Interesse an Vertrauensdienstleistungen. So führen wir auch im Auftragsverhältnis weitere Prüfungen für individuelle Sachverhalte durch, um Sie in Ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu unterstützen.

Beispiele von freiwilligen Prüfungen im Auftagsverhältnis:

> Freiwillige Prüfungen von Unternehmen
ohne Revisionsstelle (Opting Out)

> Prüferische Durchsichten nach PS910 (Review)

> Prüfung von Abschlüssen für einen
speziellen Zweck (PS 800)

> Prüfung von Finanzaufstellungen (PS 805)

Ihr Berater

Ronito Kunz

GeschäftSführer
Dipl. Wirtschaftsprüfer
Zugelassener Revisionsexperte

Gesetzliche
Spezialprüfungen

Gesetzliche Spezialprüfungen fokussieren vor allem auf Struktur- und Kapitalveränderungen von juristischen Personan und dienen dem Gläubiger- und Kapitalschutz. Der Lebenszyklus eines Unternehmens beginnt mit der Gründung. Darauf folgt die Wachstums- und Reifephase, welche oftmals mit Veränderungen im Kapital und der Struktur einhergeht. Beendet wird der Zyklus mit der Liquidation der Gesellschaft. Für zahlreiche besondere Vorgänge im Lebenszyklus eines Unternehmens hat das Gesetz spezielle Prüfungen vorgesehen.

Gründungsprüfung

Für eine qualifizierte Gründung verlangt das Gesetz eine Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors über die Prüfung des Gründungsberichts. Eine qualifizierte Gründung liegt vor, wenn das Kapital der neu zu gründenden Gesellschaft durch folgende Einlagen liberiert wird:

Sacheinlage (z.B. Mobiliar, Wertschriften etc )
Sachübernahme (beabsichtigte Übernahme von Sachwerten)
Gewährung von Gründervorteilen (z.B. Recht zur Nutzung von Anlagen)
Verrechnung (Verrechnung von Forderungen der Gründer)

Kapitalerhöhungsprüfung

Obwohl es mehrer Möglichkeiten gibt, das Kapital einer Gesellschaft zu erhöhen, gelangt meistens die ordentliche Kapitalerhöhung zur Anwendung. Dabei wird zwischen einfachen und qualifizierten Kapitalerhöhungen unterschieden. Zu den Letzteren zählen Erhöhungen mittels Sacheinlage, die Sachübernahme und die Verrechnung. Zusätzlich ist es möglich, durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital das Nominalkapital zu erhöhen. Bei qualifizierten Kapitalerhöhungen ist eine Prüfbestätigung über die Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts notwendig.

Bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung mit Barmitteln ohne Einschränkung der Bezugsrechte ist keine Prüfung notwendig.

Kapitalherabsetzung

Die Kapitalherabsetzung bedeutet eine Verminderung der Gläubigersicherheit infolge Abnahme des Haftungssubstrats (Aktien- oder Gesellschaftskapital). Bei der Kapitalherabsetzung ist der Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten notwendig, wird jedoch im Rahmen einer Sanierung das Kapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder auf den ursprünglichen Betrag erhöht, ist kein Prüfbericht erforderlich.

Prüfung nach Fusionsgesetz FusG

Eine Prüfung nach FusG kommt im Falle von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen zur Anwendung. Bei fast allen Prüfungen nach FusG ist ein zugelassener Revisionsexperte nötig. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen auf eine Prüfung verzichten.

Prüfung der vorzeitigen Verteilung des Vermögens

Gemäss Art. 745 Abs. 2 OR darf die Verteilung des Vermögens einer Gesellschaft in Liquidation frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem dritten Schuldenruf vollzogen werden. Bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden, darf gemäss Art. 745 Abs. 3 OR eine Verteilung bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.

Prüfungsnahe
Dienstleistungen

Analog zu den freiwilligen Prüfungen im Auftragsverhältnis bieten wir auch prüfungsnahe Dienstleistungen an.

Zu den prüfungsnahen Dienstleistungen gehören unter anderem:

> Freiwillige Prüfungen von Unternehmen
ohne Revisionsstelle (Opting Out)

> Prüferische Durchsichten nach PS910 (Review)

> Prüfung von Abschlüssen für einen
speziellen Zweck (PS 800)

> Prüfung von Finanzaufstellungen (PS 805)

Ihr Berater

Ronito Kunz

GeschäftSführer
Dipl. Wirtschaftsprüfer
Zugelassener Revisionsexperte

Internes
Kontrollsystem (IKS)

Wir prüfen die Einhaltung Ihrer IKS-Grundsätze, die Dokumentation und die Durchführung der festgelegten Kontrollen. Wir helfen Ihnen zudem die Kontrollen zu optimieren, um sicher zu stellen, dass das IKS angemessen und wirksam betrieben werden kann.

Was ist unter IKS zu verstehen?

Unter einem Internen Kontrollsystem (IKS) versteht man die vom Geschäftsleitung im Unternehmen eingeführten Grundsätze, Verfahren und Massnahmen (Regelungen), die auf die organisatorische Umsetzung der Entscheidungen der Geschäftsleitung gerichtet sind, beispielsweise zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Ein Internes Kontrollsystem setzt sich aus den Komponenten „Kontrollumfeld“, „Risikoassessment“, „Kontrollaktivitäten“, „Information und Kommunikation“ sowie „Überwachungsaktivitäten“ zusammen, welche im Wesentlichen in die Unternehmensprozesse zu integrieren sind (vgl. COSO 2013 – Internal Control – Integrated Framework).

Was ist der Nutzen eines IKS?

Ein internes Kontrollsystem (IKS) bietet eine Reihe von Vorteilen für Unternehmen.

Effizienz und Produktivität:
Ein gut gestaltetes IKS kann dazu beitragen, Geschäftsprozesse zu optimieren und die Effizienz zu steigern. Durch klare Arbeitsanweisungen und automatisierte Abläufe können Aufgaben effektiver erledigt werden.

Risikomanagement:
IKS hilft bei der Identifizierung, Bewertung und Adressierung von Risiken. Es ermöglicht eine proaktive Herangehensweise an Risiken, indem es Frühwarnsysteme und Kontrollmechanismen implementiert, um potenzielle Probleme zu verhindern oder zu minimieren.

Compliance und Rechtssicherheit:
Interne Kontrollen tragen dazu bei, dass Unternehmen gesetzliche und regulatorische Anforderungen einhalten. Dies ist besonders wichtig, um Sanktionen, rechtliche Konsequenzen und den Verlust von Ruf und Vertrauen zu vermeiden.

Zuverlässige Finanzberichterstattung:
Ein IKS fördert die Integrität der finanziellen Berichterstattung. Es sorgt dafür, dass Finanzinformationen zuverlässig, genau und zeitnah erstellt werden, was wiederum das Vertrauen von Investoren, Gläubigern und anderen Interessengruppen stärkt.

Diebstahlprävention und Betrugsbekämpfung:
Durch interne Kontrollen können Unternehmen die Wahrscheinlichkeit von Diebstahl und Betrug minimieren. Zugriffsbeschränkungen, Überwachungsmechanismen und Prüfungen tragen dazu bei, unethisches Verhalten zu erkennen und zu verhindern.

Verfügbarkeit und Schutz von Vermögenswerten:
IKS hilft dabei, Vermögenswerte der Unternehmen zu schützen, sei es physisches Vermögen wie Inventar oder immaterielles Vermögen wie geistiges Eigentum. Kontrollen können den Zugang zu kritischen Ressourcen steuern und unbefugte Handlungen verhindern.

Klare Verantwortlichkeiten und Transparenz:
Durch die Implementierung eines IKS werden klare Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten festgelegt. Dies fördert Transparenz und Rechenschaftspflicht innerhalb des Unternehmens.

Kontinuierliche Verbesserung:
Ein IKS bietet eine Grundlage für kontinuierliche Verbesserungen. Durch die regelmäßige Überprüfung und Anpassung von Kontrollmechanismen können Unternehmen ihre Prozesse optimieren und sich an veränderte Bedingungen anpassen.

Zusammenfassend fördert ein internes Kontrollsystem die Gesundheit und Stabilität eines Unternehmens, indem es effiziente Abläufe gewährleistet, Risiken minimiert, die Einhaltung sicherstellt und Vermögenswerte schützt.

Wie kann ich sicher sein, dass meine Daten vertraulich behandelt werden?

Wir sind eine als Revisionsexperte zugelassenes Revisionsunternehmen. Zudem ist ein Grossteil unseres Fachpersonals Einzelmitglied bei EXPERTsuisse.
Wir verpflichten uns die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die dazugehörigen Verordnungen und Erlasse sowie die Berufsgrundsätze einzuhalten. Unser Fachpersonal unterliegt dem Berufsgeheimnis, konkret dem Revisionsgeheimnis (Art. 730b Abs. 2 OR).

Der internationale Code of Ethics der IFAC beinhaltet die folgenden grundlegenden ethischen Prinzipien, welche sinngemäss auch in den Erlassen von EXPERTsuisse verankert sind:

Integrität – in allen beruflichen und geschäftlichen Beziehungen rechtschaffen und aufrichtig zu sein;

Objektivität – nicht zuzulassen, dass Einseitigkeit, Interessenkonflikte oder unangemessene Einflussnahme Dritter sachgerecht getroffene berufliche oder geschäftliche Beurteilungen ausser Kraft setzen;

Fachkompetenz und Sorgfalt – das fachliche Wissen und Können fortlaufend auf einem Stand zu halten, um sicherzustellen, dass Mandanten oder Arbeitgeber qualifizierte berufliche Dienstleistungen erhalten, die auf den aktuellen Entwicklungen in Praxis, Gesetzgebung und dem jeweiligen Fachgebiet basieren, und gewissenhaft und in Übereinstimmung mit den massgebenden fachlichen und beruflichen Standards zu handeln;

Verschwiegenheit – über Informationen, von denen der Berufsangehörige anlässlich beruflicher oder geschäftlicher Beziehungen Kenntnis erlangt hat, Verschwiegenheit zu wahren und daher Dritten gegenüber solche Informationen nicht ohne geeignete und ausdrückliche Genehmigung preiszugeben, sofern nicht ein gesetzlicher oder berufsrechtlicher Anspruch oder eine entsprechende Pflicht zur Preisgabe besteht. Die Informationen dürfen auch nicht zum persönlichen Vorteil des Berufsangehörigen oder eines Dritten verwendet werden;

Berufswürdiges Verhalten – die einschlägigen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften zu befolgen und jede Tätigkeit zu vermeiden, die das Ansehen des Berufsstands schädigt.

Jeder einzelne Mitarbeitende verpflichtet sich persönlich die Einhaltung der grundlegenden ethischen Prinzipien und der beruflichen Verhaltensanforderungen von ExpertSuisse zu gewährleisten. Weiter haben wir verschiedene Kontrollmechanismen und Massnahmen implementiert um deren Einhaltung sicherzustellen.

Weitere Prüfungsaufträge
gerne auf Abklärung

Falls Sie Bedarf einer Prüfungsdienstleistung haben, die hier nicht thematisiert wurde, zögern Sie nicht uns trotzdem zu kontaktieren. Wir schauen uns dies sehr gerne mit Ihnen an.

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